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Für interessierte Wohnungseigentümer und Verwalter
ist ein neues Buch zum Wohnungseigentumsrecht er-
schienen.
Es ist besonders für die Praxis interessant, weil
es eine Vielzahl von Formularen und Vordrucken
enthält.
Der direkte Zugang zum NOMOS-Verlag:
http://www.nomos-shop.de/productview.aspx?isbn=9783832938628
oder Bestellformular als PDF
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| NOMOS_Formulare_Wohnungseigentumsrecht_Neuerscheinung.pdf |
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Mietschulden: Kein warmes Wasser
Zahlt ein Mieter längere Zeit keine Miete, so kann der Vermieter unter Umständen das warme Wasser -erst recht nach Beendigung des Mietverhältnisses - abdrehen. Darauf machen wir unter Berufung auf ein Urteil des AG Waldshut-Tiengen (Az: 7 C 131/09) aufmerksam.
Erläuterung: Die Entscheidung erging in einem Fall, in dem eine Frau als Folge einer Ehescheidung in finanzielle Not geriet und zahlungssäumig wurde. Der Vermieter kündigte fristlos und stellte die Warmwasserversorgung ein. Die Frau beantragte als ehemalige Mieterin eine einstweilige Verfügung: Die Versorgung mit Warmwasser sei für sie und für ihre Kinder notwendig. Der Richter sah das anders und gestand dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die Mieterin mit 3 Monatsmieten in Verzug geraten sei und das Mietverhältnis deswegen beendet worden wäre. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Denn der Vermieter habe nicht alle Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom zurückgehalten, sondern nur einen Teil. Auch das Amtsgericht Hameln (Urteil vom 13.11.2009 – Az: 23 C 304/09 (III) gestand einem Vermieter im Falle eines zahlungsverzugsbedingt gekündigten Wohnungsmietverhältnisses jetzt das Recht zu, die weitere Belieferung mit Heizenergie nach beendetem Mietverhältnis einzustellen.
Schon zuvor hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 06.05.2009 – XI ZR 137/07) für den Bereich der gewerblichen Vermietung entschieden, dass nach dem Ende des Mietverhältnisses der Vermieter gegenüber dem Mieter nicht mehr zur Belieferung mit Heizenergie verpflichtet ist, wenn der Mieter die Mieträume vertragswidrig weiter nutzt und angenommen werden kann, dass der Mieter die Heizkosten nicht mehr entrichten wird. Davon, so die Karlsruher Richter, sei auszugehen, wenn der Vermieter bereits wegen Zahlungsverzuges kündigen musste. Ein ständig wachsender Schaden sei ihm nicht zuzumuten.
Bitte aber auf keinen Fall nun auf Grund von evtl. Mietrückständen einfach das Warmwasser abdrehen! Ganz so einfach ist das nämlich auch nicht. Bitte vorher genau prüfen und mit einem fachkundigen Rechtsanwalt besprechen!
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Aktuelles Wir weisen noch einmal ausdrücklich auf die Seminare des Landesverbandes Haus & Grund Niedersachsen e.V. hin (s. Link auf der linken Seite). |